Allgmeine Geschäftsbedinungen
der Firma NARWAL, Inhaber Roy Ummenhofer
Obere Hauptstr. 5, 85386 Eching
1. Vertragsschluss / Ausschließliche Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Mietverträge und sonstige Verträge über weitere Nebenleistungen zwischen der Firma Narwal GmbH, Inh. Roy Ummenhofer, (im Folgenden Vermieter genannt) und dem Mieter kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) zustande.
2. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die auf dem Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstände für die Dauer der dort angegebenen Mietzeit / Vertragsdauer zu überlassen.
2.2 Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und nach Beendigung der Mietzeit gesäubert zurückzugeben.
2.3 Der Vermieter kann auf Grund persönlicher Einschätzung oder aus anderen Gründen das Zustandekommen eines Mietvertrages trotz vorheriger mündlicher oder schriftlicher Zusage verweigern, wenn Zweifel an der Integrität oder Solvenz des möglichen Mieters aufkommen. Insbesondere dann, wenn der mögliche Mieter nicht gültige Ausweispapiere vorlegen kann, aus deren die Meldeadresse zweifelsfrei hervorgeht.
2.4 Der Vermieter erklärt, dass vor der Anmietung die Ausweispapiere des Mieters digital gespeichert (eingescannt / kopiert) und nach den Richtlinien der DSGVO vertraulich behandelt werden. Der Mieter kann nach erfolgreicher Beendigung des Mietvertrages verlangen, dass die gespeicherten Ausweisdaten gelöscht werden. Bei fehlender Zustimmung des Mieters zur Datenspeicherung kann eine Vertragsausfertigung seitens des Vermieters verweigert werden.
3. Mietparteien
3.1 Der Mietvertrag kommt zwischen dem Vermieter und dem Mieter des Mietgegenstandes zustande.
3.2 Ist der Ausleihende des Mietgegenstandes und/oder der Empfänger des Mietgegenstandes nicht mit der Person des Mieters identisch bzw. leiht er den Mietgegenstand für eine juristische Person aus, so hat er dem Vermieter hierfür eine schriftliche Bevollmächtigung vorzulegen, ansonsten wird nach Abs. 3.3 verfahren.
3.3 In allen anderen wie unter Abs. 3.2 beschriebenen Fällen kommt der Mietvertrag grundsätzlich zwischen dem Abholer und dem Vermieter zustande.
4. Mietbeginn
4.1 Mietzeitbeginn ist der Tag/die Stunde, der/die zwischen den Parteien vorher vereinbart wurde bzw. bei Anmietungen ohne vorherige Reservierung ab dem Moment des Vertragsabschlusses.
4.2 Bei vorzeitiger Übergabe des Mietgegenstandes beginnt die Mietzeit mit Bereitstellung des Mietgegenstandes in den Geschäftsräumen des Vermieters oder, wenn der Vermieter die Auslieferung übernimmt, mit dem Eintreffen am vereinbarten Ort.
4.3 Übergibt der Vermieter den Mietgegenstand nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt an den Mieter, so haftet er dem Mieter nicht für den daraus entstandenen Schaden, wenn dieser nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vermieters zurückzuführen ist.
5. Übergabe des Gerätes, Mängel, Rüge und Haftung
5.1 Der Vermieter bemüht sich den Mietgegenstand im einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu übergeben oder zur Abholung bereit zu stellen. Dem Mieter steht es frei, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige erkennbare Mängel zu rügen. Nicht erkennbare Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind unverzüglich nach deren Feststellung dem Vermieter schriftlich z.B. per SMS, E-Mail anzuzeigen.
5.2 Die Mängelbehebungskosten, die dem Mietgegenstand vor Übernahme des Mietgegenstandes anhaften, trägt der Vermieter. Der Mietbeginn verschiebt sich um die notwendige Reparaturzeit. Diese hat der Vermieter dem Mieter unverzüglich nach Entgegennahme der Mietsache dem Mieter anzuzeigen. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenen oder anfänglichen Mangels durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verstreichen oder stellt er nicht innerhalb der Frist ein Ersatzgerät zur Verfügung, so kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.
5.3 Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens oder der Beseitigung eines anfänglichen oder zu vertretenen Mangels durch den Vermieter.
5.4 Der Vermieter garantiert in keinem Fall das Zustandekommen eines Mietvertrages, da zugesagte Maschinen auf Grund eines plötzlich aufgetretenen Defektes oder wegen Mietzeitüberschreitung des Vorbesitzers unter Umständen nicht zum vereinbarten Mietbeginn zur Verfügung stehen können und eine gleichwertige Ersatzmaschine ggf. nicht greifbar ist. Ansprüche des möglichen Mieters hieraus gegen den Vermieter (Lohnkosten, entgangener Gewinn, Schadenersatz, etc.), sind ausgeschlossen.
5.5 Weitergehende Ansprüche gegen den Vermieter, die dem Mieter durch die nicht rechtzeitige Übergabe des Mietgegenstandes entstanden sind ausgeschlossen.
6. Ende der Mietzeit
6.1 Das Ende der Mietzeit wird zwischen den Parteien auf dem Mietvertrag schriftlich vereinbart.
7. Mietzinsberechnung
7.1 Der Mietzins wird für die vereinbarte Mietzeit berechnet.
7.2 Bei der Berechnung des Mietzinses werden als Zeit für die Einsetzung des Mietgegenstandes bis zu maximal 8 Stunden/Tag und bis zu 24 Tage/Monat zu Grunde gelegt. Der vereinbarte Mietzins fällt auch dann an, wenn die maximale Mietzeit nicht vollumfänglich ausgenutzt wird. Bei Tagesmieten (max. 24 Std.) ist grundsätzlich eine Tagesmiete zu entrichten unabhängig von der tatsächlichen Mietdauer auch wenn diese unter 24 Stunden liegt. Überschreitung der Mietzeit wird mit mindestens 12,5% der Tagesmiete je angefangene Stunde berechnet werden.
7.3 Die Nutzung des Mietgegenstandes über die vereinbarte Nutzung hinaus sind dem Vermieter unverzüglich telefonisch und schriftlich (z.B. per SMS oder Email) anzuzeigen.
7.4 Der Mietzins versteht sich vorbehaltlich der Kosten für
- das Ver- und Entladen des Mietgegenstandes,
- den Transport des Mietgegenstandes,
- die Stellung von Betriebsstoffen und Personal durch den Vermieter.
8. Mietzinszahlung/ Mietausfall
8.1 Der Mietzins wird mit Mietvertragsbeginn in voller Höhe fällig, der Mietzins für die zusätzlich angefallene Mietzeit im Sinne der Ziffer 7.3 hingegen erst am Ende der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Bei vorheriger Zustimmung seitens des Vermieters kann eine Abrechnung des Mietzinses spätestens zum Ende der vertraglich festgelegten Mietzeit festgelegt werden, eine Abholung „auf Lieferschein“ ist nicht möglich, die Bezahlung hat unmittelbar zu erfolgen. Ein darüber hinausgehendes Zahlungsziel wird nicht gewährt, der Mieter befindet sich dann, Nichtbezahlung vorausgesetzt, automatisch mit der Zahlung im Verzug.
8.2 Kommt der Mieter mit der Zahlung des fälligen Mietzinses länger als 8 Tage nach schriftlichem Mahnschreiben des Vermieters in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Auf Ziffer 15 wird ausdrücklich verwiesen. Der Mieter ist sodann verpflichtet, den Mietgegenstand an den Vermieter zurückzugeben, entweder in dem er dem Vermieter den Zutritt zu dem Mietgegenstand und dem Abtransport desselben ermöglicht oder in dem er dem Vermieter den Mietgegenstand persönlich zurückbringt.
8.3 Den Mietausfall bis zum vertraglich vorgesehenen Ende des Mietverhältnisses hat der Mieter dem Vermieter als Schaden zu ersetzen; jedoch werden Mietzinsen, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten, abgerechnet.
9. Unterhaltspflicht des Mieters
9.1 Der Mieter ist verpflichtet,
- sich vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes über den Bedienungsablauf des Mietgegenstandes im Einzelnen umfassend zu informieren, diesen zu beachten und sich bei ergebenen Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden;
- den Mietgegenstand vor Überbeanspruchungen in jeder Weise zu schützen;
- für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes Sorge zu tragen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe, Reinigungsmittel u. s. f.) nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie in der Betriebsanleitung oder vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden;
- den Vermieter unverzüglich über eventuell eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörungen zu unterrichten und den Mietgegenstand erforderlichenfalls sofort außer Betrieb zu setzen, notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung der Original – oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen, es sei denn der Mieter und seine Hilfspersonen haben nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet,
- den Mietgegenstand gegen Diebstahl und außerhalb der Arbeitszeit so gut wie möglich gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
9.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand – nach Rücksprache beim Mieter – jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
9.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern, insbesondere dem Vermieter Zutritt zu den Mietgegenständen zu verschaffen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
10. Besondere Pflichten des Mieters
10.1 Der Mieter darf einem Dritten weder den Mietgegenstand weitervermieten noch Rechte aus diesem Mietvertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Kommt der Mieter dieser vertraglich vereinbarten Pflicht nicht nach, so verpflichtet sich der Mieter für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Monatsmietzins des Mietgegenstandes.
10.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahmung oder Pfändung Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Mietgegenstand ist grundsätzlich Eigentum des Vermieters. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
10.3 Die Mietartikel bleiben mit all Ihren Bestandteilen uneingeschränktes Eigentum des Vermieters. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Veräußerung oder Weitergabe der Mietgegenstände ist ausdrücklich nicht gestattet. Der Mieter hat den Vermieter von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen umgehend zu unterrichten. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutze der Besitz- und Eigentumsrechte vom Vermieter trägt der Mieter.
11. Haftung des Vermieters
11.1 Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen, unerlaubten Handlungen und mietvertraglichen Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sich der Vermieter nicht gemäß § 831 BGB exkulpieren kann und bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit insoweit, als sich die Schadensersatzansprüche nicht auf die Verletzung von Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten) beziehen und nicht Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gegenstand der streitigen Forderungen sind.
12. Unfallverhütung
12.1 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen, die dem Mietgegenstand während der Mietzeit nutzen, zuvor von diesem mit der sicheren und korrekten Handhabung des Mietgegenstandes vertraut gemacht werden oder bereits fachkundig sind. Der Mietgegenstand darf nur für die für den Mietgegenstand vorgesehenen Einsatzzwecke verwandt werden. Der Mieter haftet grundsätzlich für den korrekten Einsatz der Maschinen und hat laufend die Betriebssicherheit zu überprüfen.
13. Rückgabe des Mietgegenstandes/ Schadenersatz bei fehlerhafter Rückgabe
13.1 Der Mieter hat den Mietgegenstand im betriebsfähigen und gereinigten Zustand mit Zusatzteilen – je nach Vertragsvereinbarung – zurückzuliefern oder zur Abholung bereit zu stellen. Weist der Mietgegenstand bei der Rückgabe Beschädigungen, Mängel oder Verschmutzungen auf, und hat der Mieter diese Beschädigungen, Mängel oder Verschmutzungen zu vertreten, so hat der Mieter dem Vermieter den Mietzins für den Zeitraum der Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten bzw. für den Zeitraum der Reparaturarbeiten des defekten Mietgegenstandes als Schadenersatz zu zahlen.
13.2 Der Vermieter hat dem Mieter den Umfang der zu vertretenen Mängel und Beschädigungen unverzüglich mitzuteilen. Dem Mieter ist Gelegenheit zur Nachprüfung der aufgezeigten Mängel zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten/Neuanschaffung sind dem Mieter unverzüglich anzuzeigen.
Die Instandsetzungskosten bzw. Kosten für die Neuanschaffung des Mietgegenstandes sind nach Behebung des Mangels bzw. nach Feststellung der Nichtbehebbarkeit des Mangels sofort fällig, wobei der Vermieter den Mieter hierüber schriftlich zu informieren hat.
13.3 Kommt der Mieter seiner vertraglich vereinbarten Rückgabepflicht nicht nach, verbleibt der Mietgegenstand mithin weiter im Besitz des Mieters und wird dem Vermieter vom Mieter vorenthalten, verpflichtet sich der Mieter gegenüber dem Vermieter für jeden Tag der über den vereinbarten Mietzeitraum hinaus geht, für den Mietgegenstand eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht dem Mietzins der entliehenen Mietgegenstände. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
14. Verlust des Mietgegenstandes
14.1 Bei Untergang oder Verlust des Mietgegenstandes endet das Mietverhältnis an dem Tag, an dem die schriftliche Meldung hierüber beim Vermieter eingeht. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, gleichwertigen Ersatz, alternativ Geldersatz zu leisten. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistungen erforderlich ist.
14.2 Verluste durch Diebstahl oder Raub sind durch den Mieter unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen. Die Diebstahlanzeige ist dem Vermieter unaufgefordert vorzulegen. Bei Diebstahl oder Raub ist der Mieter verpflichtet, gleichwertigen Ersatz für den gestohlenen Mietgegenstand, alternativ Geldersatz zu leisten Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistungen erforderlich ist
15. Kündigung
15.1 Ein Kündigungsrecht für den über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossenen Mietvertrag steht beiden Parteien grundsätzlich nicht zu.
15.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen,
- wenn er nach Vertragsabschluss Kenntnis davon erlangt, dass über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt wurde,
- wenn er nach Mietvertragsabschluss Kenntnis davon erlangt hat, dass der Mieter die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat,
- wenn der Mieter ohne seine Einwilligung den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt oder einem Dritten überlässt,
- wenn der Mieter mit der Zahlung des fälligen Mietzinses länger als 8 Tage nach schriftlichem Mahnschreiben des Vermieters in Verzug kommt.